Der Verein

Hier findest du Informationen über den Raestruper Gemeindehaus e.V., dem Vorstand und der Vereinssatzung.

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Gründung des Vereins

Mit 17 Gründungsmitgliedern startete am 26. März 2015 offiziell der „Raestruper Gemeindehaus“ („RGH“). Seit Juni 2015 erkennt das Finanz-amt Warendorf die Gemeinnützigkeit des eingetragenen Vereins an. 

Ein simpler Anlass führte 2013 zur Erkenntnis, dass die Zeit in Raestrup schon lange „stillstand“: Das Gemeinschaftsleben drohte sich aufzulösen, die Jugend in Raestrup sah keine Heimat- und Zukunftsperspektiven und Raestrup war dabei den Anschluss an den sozialen und technischen Fortschritt zu verpassen!

Auslöser war: Der Kapellen-Chor benötigte einen neuen Übungsraum, den es nicht gab und gibt. Daran entzündeten sich viele Fragen zum Gemein-schaftsleben in Raestrup, u.a. auch, wo der Schützenverein „Schützen-gilde Raestrup 1931 e. V.“ zukünftig feiern kann, denn die Pacht für die „Schützenhalle“ (die ehemalige Notkapelle) lief 2025 aus.

Der RGH hat in den mehr als zehn Jahren seines Bestehens eine Menge bewirken können:

  • Jährlich mehrere ehrenamtliche Leistungen in Raestrup und Umgebung.
  • Zusammenarbeit mit anderen gemeinnützigen Vereinen.
  • Gesprächspartner für Rat und Verwaltung der Stadt Telgte.
  • Intensive Mitarbeit am Dorfinnentwicklungskonzept (DIEK).
  • Erfolgreiche Akquisitionen von Fördergeldern der öffentlichen Hand und von Stiftungen.
  • Planung und Bau eines Dorfgemeinschaftshauses.

Aktuell (07.2025) hat der RGH 170 Mitglieder, darunter vier Unternehmen.

Aktueller Vorstand

Nachfolgend findest Du alle Mitglieder des aktuellen Vorstands:

Manfred Inkmann

Manfred Inkmann

1. Vorsitzender

Michael Niebrügge

Michael Niebrügge

2. Vorsitzender

Wolfgang Graf von Ballestrem

Wolfgang Graf von Ballestrem

Schriftführer

Ulrich Krause

Ulrich Krause

Kassierer

Franz-Josef Inkmann

Franz-Josef Inkmann

2. Kassierer

Ursula Niebrügge

Ursula Niebrügge

Beisitzerin

Ludger Schlieper

Ludger Schlieper

Beisitzer

Klaus-Martin Decker

Klaus-Martin Decker

Beisitzer

Michael Büscher

Michael Büscher

Erweiteter Vorstand

Stephen Brokamp

Stephen Brokamp

Erweiteter Vorstand

Jan Brokamp

Jan Brokamp

Erweiteter Vorstand

Manfred Huesmann

Manfred Huesmann

Erweiteter Vorstand

Unsere Satzung

Satzung des Vereins „Raestruper Gemeindehaus" in Telgte-Raestrup (Stand: 04. 11.2022)

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Raestruper Gemeindehaus". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V" Sitz des Vereins ist Telgte-Raestrup. Zweck des Vereins ist

§2 Zweck des Vereins

• die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52 Abs. 2 Nr. 22 AO),

• die Förderung des traditionellen Brauchtums (§ 52 Abs. 2 Nr. 23 AO),

• die Förderung bürgerschaftlichen Engagements zu Gunsten gemeinnütziger Zwecke (§ 52 Abs. 2 Nr. 25 AO).

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Übernahme der Trägerschaft, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen für Senioren (z. B. Seniorentreff und -kaffee), von Familien- und Kindertreffs, von Veranstaltungen der „Raestruper Jungs" (offener Treff für Jugendliche), Durchführung von Sommerfest, Jahresradtour und Winderwanderung zur Förderung des Zusammenhalts der Raestruper Dorfgemeinschaft, Förderung des traditionellen kirchlichen Brauchtums durch Initiativen zur Teilnahme an kirchlichen Veranstaltungen (Flurprozession, Emmausgang zu Ostern, Patronatsfest, Cäcilienfest), Durchführung eines Krippenspiels zu Weihnachten, Maßnahmen zur Integration von Neubürgern und Migranten in Raestrup durch Treffs und Organisation von Hilfen für Migranten. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Sämtliche Tätigkeiten für den Verein sind ehrenamtlich zu leisten.

§3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und/oder juristische Person werden. 

§4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist formlos an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme durch den Vorstand erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. Die Verpflichtung, Beiträge zu bezahlen, beginnt mit der Aufnahme.

Die Mitgliedschaft erlischt durch

1. Tod,

2. Austritt, der unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten nur zum 31 12. eines jeden Jahres zulässig ist,

3. Ausschluss.

Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung durch den Vorstand mit einer 2/3tel Mehrheit ausgeschlossen werden, wenn es

1. gegen die Zwecke des Vereins verstößt oder das Ansehen und die Belange des Vereins schädigt,

2. sich mit der Zahlung des Vereinsbeitrages um mehr als drei Monate im Verzug befindet.

Der Ausschluss wird wirksam mit Zugang der schriftlichen Mitteilung über den Ausschluss an das betroffene Mitglied; mit dem Ausscheiden des Vereins erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann. Übertragung der Mitgliedschaftsrechte auf Dritte ist nicht möglich. Die Mitglieder haben die in der Generalversammlung festgesetzten Beiträge, die in Geld zu erbringen sind, jährlich im Voraus zu leisten.

§6 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§7 Organe des Vereins sind

1) die Generalversammlung,

2) der Vorstand.

§8 Generalversammlung

Zu der alljährlich stattfindenden Generalversammlung ist durch den Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von acht Tagen in Textform einzuladen.

Der Generalversammlung obliegen

1. Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer,

2. Entlastung des Vorstandes,

3. Wahl des Vorstandes nach Maßgabe des § 9,

4. alljährliche Wahl von zwei Kassenprüfern.

Eine außerordentliche Generalversammlung muss vom Vorsitzenden einberufen werden, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt. Der Vorstand kann zu jeder Zeit eine Mitgliederversammlung einberufen. Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

§9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus

1. dem ersten Vorsitzenden,

2. dem zweiten Vorsitzenden,

3. dem Schriftführer,

4. dem Kassierer,

5. dem stellvertretenden Kassierer,

6. vier Beisitzern.

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung aus der Mitte der Mitglieder für die Dauer von drei Jahren gewählt.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende und der Schriftführer. Zwei der Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.

§ 10 Abstimmungen und Wahlen

Bei Abstimmung und Wahlen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Vorstandswahlen erfolgen geheim, es sei denn, für eine Funktion ist nur eine Kandidatur angemeldet. Abstimmungen und Wahlen erfolgen zudem geheim, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder oder der Vorstand dieses verlangen. 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist erforderlich bei

a) Satzungsänderungen,

b) Anträgen auf Abberufung des Vorstandes oder eines seiner Mitglieder.

§11 Protokolle

Über die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und dem jeweiligen Protokollführer zu unterschreiben ist. §12 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer 3/4tel Mehrheit einer mit diesem Zweck einzuberufenden Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband NRW e.V., Kreisgruppe Warendorf, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Telgte, den 2. Februar 2023